Schulungsanspruch

Als Betriebsrat haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Nehmen Sie diesen Anspruch wahr, damit Sie sich fachgerecht weiterbilden und so die Mitarbeiter in Ihrem Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten können. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.

Zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber können Sie das Formular Betriebsratsbeschluss zum Besuch von Schulungen nutzen.

Erforderlichkeit einer Betriebsratskonferenz nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Die Teilnahme an einer Betriebsrätekonferenz muss vom Arbeitgeber bezahlt werden, sofern sich die Veranstaltung nicht nur auf einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer beschränkt, sondern auch dazu dient, einen bestimmten Wissensstand bei den Teilnehmern herbeizuführen und ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorliegt (LAG Hamburg, 04.12.2012 – 4 TaBV 14/11).

Erforderlichkeit einer Schulung, wenn die erforderlichen Themen mehr als 50 % ausmachen
Grundsätzlich muss eine Schulung nicht ausschließlich Themen beinhalten, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Wird eine Schulung vom Veranstalter nicht modulweise, sondern nur als Ganzes angeboten, ist es ausreichend, wenn die erforderlichen Themen in der ganzen Schulung zeitlich mehr als 50% ausmachen. (BAG, Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 699/14). Der Betriebsrat hat also einen Beurteilungsspielraum, der sich auf die gesamte Schulung erstreckt und nicht nur auf einzelne Teile. Anders wäre es nur, wenn eine Veranstaltung modulweisen buchbar ist. Dann muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit für jedes einzelne Modul prüfen.

Mehr Details zu Ihrem Schulungsanspruch finden Sie hier.

 

Sie haben Fragen zu Ihrem Schulungsanspruch?

Sybille Wasmund, Ass.jur., hilft Ihnen gerne weiter:
Telefon 0251 1350-1350